Rüruprente jetzt attraktiver
Von Frank Holtfreter
Der Gesetzgeber hat nachgebessert. Selbstständige und Freiberufler können
jetzt ab dem ersten Euro ihre Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich geltend
machen. Damit könnte sich die sogenannte Basisrente in Zukunft deutlich
besser verkaufen.
Hamburg - Inzwischen dürfte sich die Erkenntnis durchgesetzt haben, dass die
gesetzliche Rentenversicherung die finanzielle Versorgung im dritten Lebensabschnitt nur
noch zu einem stetig kleiner werdenden Anteil gewährleisten kann. Damit zukünftig nicht
große Teile der in Rente befindlichen Bevölkerung dem Staat als Sozialhilfeempfänger
"auf der Tasche liegen", unterstützt der Gesetzgeber zusätzliche individuelle
Altersvorsorge mit zum Teil durchaus interessanten Steuergeschenken und/oder
Zuschüssen.
Besonders bekannt geworden ist in diesem Zusammenhang
die Riester-Rente. Allerdings gelten die Förderungen für dieses
Modell in erster Linie für pflichtversicherte Angestellte und für
Beamte. Selbstständige und Freiberufler kommen nicht in den
Genuss der staatlichen Förderung einer Riester-Rente. Doch
auch bei dieser Personengruppe klafft häufig ein großes Loch
in der Finanzierung für die Zeit nach Beendigung der
beruflichen Laufbahn. Die Vorstellung, das eigene
Unternehmen später einmal zu verkaufen und danach allein
von dem Verkaufserlös leben zu können, geht sehr häufig
nicht auf.
Vermutlich wurde auch deshalb im Jahr 2005 neben der
Riester-Rente die ebenfalls steuerlich geförderte Basisrente
(oder Rürup-Rente) ins Leben gerufen. Die Förderungen für
diese Vorsorgeform kann jeder in Anspruch nehmen, der in
Deutschland steuerpflichtig ist, somit auch Selbstständige und
Freiberufler.
Ein "Kunstfehler" hatte anfänglich dafür gesorgt, dass die Basisrente nur geringen
Zuspruch fand. Die Förderung in Form von Steuernachlässen wurde mit ohnehin bereits
bestehenden steuerlichen Absetzbarkeiten von Vorsorgeaufwendungen verglichen und
nur die jeweils günstigere Variante kam zum Tragen (Günstigerprüfung). In vielen Fällen
verpuffte hierdurch ein großer Teil der Basisrentenförderung.
Inzwischen hat der Gesetzgeber diesen Konstruktionsfehler behoben und
die Günstigerprüfung gestrichen. Die Steuervorteile aus dem Abschluss eines
Basisrentenvertrages kommen jetzt ungekürzt zu möglichen sonstigen
Vorsorgeaufwendungen hinzu. Die Zahl der Vertragsabschlüsse von Basisrenten steigt
seither spürbar an.
Und so funktioniert die sogenannte Basisrente:
• Beiträge bis zu einer Höhe von 20.000 Euro im Jahr und pro Person werden
steuerlich gefördert. Bei Angestellten ist der Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung hiervon abzuziehen.
• In diesem Jahr kann der "Rürup-Sparer" 68 Prozent seiner Beiträge als zusätzliche
Sonderausgabe geltend machen. Dieser Wert steigt jährlich bis auf 100 Prozent im
Jahr 2025.
Dazu ein Rechenbeispiel: Der Jahresbeitrag beträgt z.B. 5000 Euro. Davon lassen sich 68
Prozent - also 3400 Euro - als Sonderausgaben geltend machen. Bei einem
angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent beträgt die Steuerersparnis in diesem
Jahr damit 1190 Euro. Die Steuerersparnis steigt in der Folge von Jahr zu Jahr.
Die späteren Renten (frühestens ab dem 60. Lebensjahr)
gehören zum versteuernden Einkommen des Rentners.
Allerdings müssen nur diejenigen, die ab dem Jahr 2040 in
Rente gehen, sich die volle Rente als Einkommen anrechnen
lassen. Für alle, die vor 2040 in Rente gehen, wird nur ein
gekürzter Teil der Rente als Einkommen angerechnet. Wer
zum Beispiel im Jahr 2009 in Rente gegangen ist, braucht sich
lediglich 55 Prozent seiner Rente als Einkommen anrechnen zu
lassen. Dieses entspricht den steuerlichen Regelungen zur
gesetzlichen Rentenversicherung.
Zur Rürup-Rente ist darüber hinaus wissenswert:
• Sie kann mit einer Hinterbliebenenabsicherung und einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) kombiniert werden. So wirken sich
etwa die Aufwendungen gegen Invalidität steuermindernd aus, was bei einer
herkömmlichen Versicherung gegen Berufsunfähigkeit nicht der Fall ist.
• Je nach Anlagementalität kann der Vorsorgesparer zwischen klassischen
Versicherungsvarianten und fondsgebundenen Modellen mit und ohne Garantien
wählen.
• Das angesparte Kapital ist nicht beleihbar, veräußerbar und kann grundsätzlich
nicht vererbt werden. Im Todesfall aber kann das angesparte Kapital an
Hinterbliebene im Sinne des Gesetzgebers (Ehepartner oder Kinder) vererbt
werden.
Flexibilität bei der Beitragszahlung ein großes Plus
Ein wichtiger Aspekt der Basisrente ist ihre Flexibilität bezüglich der Beitragszahlung. So
kann man zum Beispiel einerseits einen moderaten regelmäßigen Monatsbeitrag
vereinbaren und zusätzlich unregelmäßige jährliche Beiträge einzahlen, die bis zu einem
jeweiligen Gesamtjahresbeitrag von 20.000 Euro als Sonderausgabe geltend gemacht
werden können. Diese Besonderheit kommt besonders Selbstständigen mit
schwankenden Einnahmen entgegen.
Interessenten sollten sich von einem unabhängigen Berater die Vorteile und Nachteile der
jeweiligen Anlagevarianten erklären und einen individuellen Angebotsvergleich erstellen
lassen. Welche Versicherungsgesellschaften im konkreten Einzelfall attraktive Vorschläge
unterbreiten können, wird nämlich zum Beispiel je nach Eintrittsalter, Geschlecht, und
Anlagementalität sehr variieren.
Kurznews
Neuigkeiten und Veröffentlichungen
Zur Zeit keine News vorhanden.
