Direktversicherung / Pensionskasse
unbürokratisch und verwaltungsarm
Die Regelungen für Direktversicherungen und Pensionskassen sind 2005 vereinheitlicht worden. Deshalb gelten die folgenden Ausführungen für beide Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge gleichermaßen.
Die Direktversicherung / Pensionskasse ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließen. Sie ist als arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Variante darstellbar. Bei Letzterem spricht man von „Gehalts- oder Entgeltumwandlung“.
Mit der Direktversicherung oder der Pensionskasse erfüllt der Arbeitgeber den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Die Beiträge werden vom Bruttogehalt abgezogen und sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2.592,00 Euro im Jahr 2009) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2005 gilt zusätzlich ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800,00 Euro, der steuerfrei umgewandelt werden kann und lediglich der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Vorausgesetzt, der Arbeitnehmer nimmt nicht gleichzeitig die Förderung nach § 40b EstG (Pauschalversteuerung bei Altverträgen) in Anspruch.
wichtige Merkmale:
- der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung wird erfüllt
- geringer Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten
- Die Beiträge reduzieren die zu zahlenden Steuern
- Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird reduziert
- Bei Arbeitgeberwechsel kann die Versorgung mitgenommen werden
- Beitrag kann verändert oder ausgesetzt werden
- Hartz IV-sicher
- Beiträge sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
- Auch der Arbeitgeber spart bei den Beiträgen zur Sozialvers.
- Keine weiteren Verpflichtungen, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt.
- Es entstehen keine Kosten, Gebühren o.ä., z.B. zur Absicherung einer möglichen Insolvenz.
- Die Direktversicherung hat keine Auswirkung auf die Bilanz.
Hinweis: Durch die geringeren Sozialabgaben reduzieren sich die Lohnnebenkosten. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung sind Beiträge sozialversicherungsfrei, sofern sie jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies entspricht derzeit 2.592,00 Euro) nicht übersteigen. Davon profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
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