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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Auswirkungen auf die Bilanzierung von Pensionszusagen
29. Juli 2009



Im nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr sind die neuen Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zwingend anzuwenden. Wahlweise können sie bereits auf Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2008 angewandt werden, jedoch unter der Vorgabe, dass die gesamten Vorschriften des BilMoG beachtet werden.

Auch nach dem BilMoG ist es weiterhin vorgeschrieben, einen eigenen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. Die diskutierte Möglichkeit, einen Jahresabschluss nach den Vorschriften der IFRS an Stelle des HGB Abschlusses abzugeben, ist nicht zulässig.

Neuregelungen durch das BilMoG
Gehalts- und Rententrend Rückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu bilden, was eine Berücksichtigung von künftig erwarteten Rentensteigerungen sowie Steigerungen der pensionsfähigen Bezüge bei gehaltsabhängigen Pensionsverpflichtungen bedingt.

Saldierung von Vermögensgegenständen
Die Neufassung von § 246 Abs. 2 HGB sieht die Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden zwingend vor, wenn die Vermögensgegenstände allein zur Erfüllung der Versorgungsschulden verwertet werden können und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind. Eine Aktivierung des Vermögens entfällt folgerichtig. Das sogenannte Planvermögen ist mit dem Zeitwert zu bewerten. Das Saldierungsgebot gilt gleichfalls für die Aufwendungen und Erträge, die dem Planvermögen bzw. den Schulden zuzuordnen sind.

Bewertungseinheiten
Nach § 254 HGB besteht die Möglichkeit zur Bildung von Bewertungseinheiten. Soweit Vermögensgegenstände und Schulden auf demselben Risiko beruhen (z.B. Eintritt des Versorgungsfalls), können beispielsweise nicht verpfändete, kongruente Rückdeckungsversicherungen (= Sicherungsgeschäft) mit der Pensionsverpflichtung (= Grundgeschäft) eine Bewertungseinheit bilden, um gegenläufige Wertänderungen wirtschaftlich zu neutralisieren. In der Handelsbilanz entspricht dann der Wert der Rückdeckungsverpflichtung auf der Aktivseite dem Wert der Pensionsverpflichtung auf der Passivseite.

Die neuen Berechnungsmethoden werden in vielen Fällen zu einer erheblichen Erhöhung der Pensionsrückstellungen führen. Bei der Frage, wie mit diesem Effekt umzugehen ist, steht Ihnen GBH gerne zur Seite.


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