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Der neue Versorgungsausgleich – Handlungsbedarf für den Arbeitgeber
29. Juli 2009


Das Gesetz über die Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens wird zum 01.09.2009 in Kraft gesetzt . Es sieht vor, dass bei Scheidung künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert zwischen den Ehegatten geteilt wird. Ausnahmen vom Versorgungsausgleich werden bei einer kurzen Ehezeit im Fall von beiderseits ähnlich hohen Ausgleichswerten und bei Bagatellanrechten gemacht.

Pflichten des Arbeitgebers bei Direktzusagen
Auch Arbeitgebern werden durch das Versorgungsausgleichsgesetz in Abhängigkeit vom Durchführungsweg neue Pflichten auferlegt. Bei der Direktzusage (Pensionszusage) ist der Arbeitgeber selbst der Versorgungsträger. Es erhöht sich bei der internen Teilung für den Arbeitgeber die Anzahl der Versorgungsanwärter und Rentner, da er zur eigenständigen Versorgung betriebsfremder Geschiedener verpflichtet wird. Damit verbunden sind für den Arbeitgeber u.U. Mehraufwand und Zusatzkosten: Er muss Lohnsteuer einbehalten, hat Lohnsteuerkarten und Lebensnachweise einzuholen sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Versorgungsausgleich durch Teilung des durch die Zusage begründeten Anrechts durchzuführen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in der Scheidungsphase den Ehezeitanteil des Anrechts zum Ende der Ehezeit zu ermitteln hat. Zu beachten ist, dass der Ausgleichsberechtigte die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers erhält. Es gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes für ihn, insbesondere zur Portabilität, zur Rentenanpassung und zur Insolvenzsicherung.

Pflichten des Arbeitgebers bei externen Durchführungswegen (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse)
Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger hat der Arbeitgeber zwar einen geringeren Aufwand, kann sich aber nicht aller Pflichten entledigen: So obliegt ihm im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht eine Aufklärungs- und Auskunftspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer. Allerdings werden die Berechnungen vom Versorgungsträger übernommen und auch die Kommunikation mit dem Familiengericht erfolgt nicht über den Arbeitgeber, sondern durch den Versorgungsträger.


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